2.10 Aushangpflichtige Gesetze
Folgende Gesetze müssen im Betrieb aushängen bzw. müssen den Mitarbeitern zugänglich sein:
Vorschriften | Aushangpflicht | Bedingungen / Bemerkungen |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | lt. § 12 Abs. 5 aushangpflichtig | |
Arbeitszeitgesetz | lt. § 16 aushangpflichtig | |
Jugendarbeitsschutzgesetz | lt. §§ 47, 48, 54 aushangpflichtig | wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird |
Mutterschutzgesetz | lt. § 26 aushangpflichtig | wenn mehr als 3 Frauen beschäftigt werden |
Ladenschlussgesetz - Auszug | lt. § 21 aushangpflichtig | Apotheken, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten |
Bürgerliches Gesetzbuch - Auszug | lt. Art. 2 des ArbREG-AnpassungsG i.d.F. Artikel 9 des GleiBG, wenn in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer angestellt sind | Aushangpflichtig §§ 611 bis 630 |
Arbeitsgerichtsgesetz - Auszug | Aushangpflicht nach Artikel 2 des ArbREG-AnpassungsG i.d.F. Artikel 9 des GleiBG und § 12 Abs. 5 AGG | Aushangpflichtig § 61b, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden |
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen | Wichtige sonstige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften |
Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz finden Sie auf www.bgn-branchenwissen.de: Vorschriften → Gesetze,
sämtliche oben aufgeführten Gesetze und Vorschriften finden Sie z. B. unter https://bgn-branchenwissen.de/aushangpflichtige-gesetze