2.4 Bestellung von Mitarbeitern
(Betriebsbeauftragte)
Die Arbeits- und Produktionsprozesse sind heute sehr komplex. Komplex sind auch die Gefahren, die für Mensch und Umwelt entstehen können. Zunehmend entwickeln die Unternehmen deshalb Gefahren- und Umweltmanagementsysteme. Eine tragende Rolle haben darin Betriebsbeauftragte.
Der Unternehmer muss, je nach Art und Größe des Betriebes oder einer Anlage, verschiedene Betriebsbeauftragte schriftlich bestellen. Er muss dafür sorgen, dass sie die notwendige Sachkunde erlangen – in der Regel durch anerkannte Lehrgänge.
Weitere Infos
Einige Betriebsbeauftragte (Auswahl) – Informationen zu:
- Sicherheitsbeauftragter
- Brandschutzhelfer
- Brandschutzbeauftragter
Muster: Bestellurkunde "Sicherheitsbeauftragter"
Muster: Aushang "Sicherheitsbeauftragter"
Einige Betriebsbeauftragte (Auswahl)
Bezeichnung | Rechtsgrundlage |
Sicherheitsbeauftragter | § 22 SGB VII (UVEG), DGUV Vorschrift 1 § 20 |
Brandschutzhelfer | Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 |
Brandschutzbeauftragter | BauO der Länder: Die zuständige Behörde kann einen Brandschutzbeauftragten bei bestimmten Bauten fordern. Zum Beispiel für Sonderbauten nach § 54 BauO NRW für:
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Eine ausführliche Liste der Betriebsbeauftragten finden Sie hier.
Sicherheitsbeauftragter
Nach der BGN- Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) gehört zu den Unternehmerpflichten auch die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten:
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer
- unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen,
- der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation
Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
- Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Anzahl der Beschäftigten.
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten sind u. a.:
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen
- bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,
- Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,
- über Sicherheitsprobleme zu informieren.
Der Sicherheitsbeauftragte
- besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen,
- soll beraten und helfen,
- begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege,
- erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz,
- kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken,
- ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,
- auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten,
- auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten,
- sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden,
- Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren,
- sich um neue Mitarbeiter zu kümmern,
- an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.
Brandschutzhelfer
Nach der Arbeitsstättenverordnung, i. e. der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ hat „der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen“, das heißt zur Evakuierung und zur Brandbekämpfung in Notfällen.
Anzahl der Brandschutzhelfer: Sinnvoll ist in Anlehnung an die erforderliche Anzahl von Ersthelfern 5-10 % der Belegschaft.
Die ASR A2.2 finden Sie unter
→ bgn-branchenwissen.de
Brandschutzbeauftragter
Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Der Unternehmer trägt jedoch die Verantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe in seinem Betrieb.
Ein Brandschutzbeauftragter hat die Aufgaben, den Unternehmer in allen den Brandschutz betreffenden Fragen zu unterstützen und zu beraten. Er hat über eine Ausbildung fundiertes Wissen zum Thema Brandschutz.
Generell gesetzlich gefordert wird der Brandschutzbeauftragte nicht. Die Industriebaurichtlinie verlangt in Betrieben ab einer Geschossgröße von mehr als 5000 m2 die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Darüber hinaus kann es auch in anderen Bereichen sinnvoll sein, zur Unterstützung des Unternehmers einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Zudem fordern einige Verkaufsstätten- sowie Versammlungsstättenverordnungen einen Brandschutzbeauftragten.
Auch Bauaufsichtsbehörden und andere städtische Behörden gehen immer öfter dazu über, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu verlangen. Dasselbe gilt für die Sachversicherer, die im Gegenzug dann häufig einen Rabatt gewähren. Somit kann sich der Brandschutzbeauftragte auch positiv auf die Versicherungsprämie auswirken. Die Berufsgenossenschaften verpflichten die Betriebe nicht, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, sondern sie empfehlen dies nur unter bestimmten Voraussetzungen .
Bestellung von Brandschutzbeauftragten | |
Empfehlungen der Berufsgenossenschaften | |
Art des Betriebes | ab durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen |
Industriebetriebe, Handwerksbetriebe, Betriebe der Lagerung und ähnliche Einrichtungen mit | |
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250 175 100 |
Hotels, Gaststätten | 250 |
Weitere Informationen zum Brandschutzbeauftragten finden Sie u. a. in der
→ DGUV-Information „Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten“ (DGUV Informationen 205-003)
→ BGN-Homepage: Wissen kompakt Brandschutz