2.5 Unterweisung von Mitarbeitern

Jeder Unternehmer bzw. Vorgesetzter ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit (Erstunterweisung) und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich (Wiederholungsunterweisung) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (§ 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1) und § 12 Arbeitsschutzgesetz).

Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.

Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher.
Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auch auf den Alarm-, Flucht- und Rettungsplan sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen.
Es empfiehlt sich, die Unterweisung (Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmer) schriftlich zu dokumentieren. Wenn es nach einem Unfall vor Gericht geht, muss der Vorgesetzte nachweisen, dass er unterwiesen hat. Ist ihm das nicht möglich, kann er nach einem Unfall wegen Unterlassung verklagt werden.

Die Unterweisung (Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmer) sollte schriftlich dokumentiert werden (siehe „Muster für die Dokumentation der Unterweisung“)

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Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN): Seminare


 

Praxishilfen

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