2.8 Erste Hilfe
Die Regelung der Ersten Hilfe im Betrieb obliegt dem Unternehmer (Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1, §§ 24–27). Die wichtigsten Informationen zur Organisation der Ersten Hilfe haben wir für Sie zusammengefasst. Bei der Umsetzung in Ihrem Betrieb unterstützt Sie ihre Sicherheitsfachkraft und ihr Arbeitsmediziner.
Weitere Infos
Erste Hilfe im Betrieb (ASI 0.90)
Ausbildungsstellen für Ersthelfer
Praxishilfen (mit Übersetzungen des Erste-Hilfe-Plakats)
Häufige Fragen: Erste Hilfe im Betrieb
Welche Pflichten hat der Unternehmer?
Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und die Benennung derjenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen, gehört zu den Pflichten des Unternehmers (§ 10 Arbeitsschutzgesetz). Erste Hilfe umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Verletzten oder Erkrankten.
Hierzu gehören gemäß § 24 DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
- die Bereitstellung der für die Erste Hilfe erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel
- die Bereitstellung des für die Erste Hilfe erforderlichen Personals
- der sachkundige Transport eines Verletzten
- die Veranlassung der erforderlichen ärztliche Versorgung
- ggf. die Vorstellung bei einem Durchgangarzt (bzw. bei einem HNO- oder Augenarzt)
- Aushänge im Betrieb mit Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser
- die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen im Betrieb
Fragen zur Unterweisung in Erster Hilfe
Jeder Betriebsangehörige muss regelmäßig, also mindestens einmal jährlich, über Einrichtungen und Organisation der Ersten Hilfe sowie das richtige Verhalten bei Unfällen und akuten Erkrankungen im Betrieb unterwiesen werden.
Bei einer Unterweisung sollten z. B. die folgenden Themen behandelt werden:
- Welche Kollegen sind Ersthelfer (ggf. Erreichbarkeit von Betriebssanitätern)?
- Wo und wie soll bei einem Unfall der Notruf abgesetzt werden?
- Wem muss ich einen Unfall melden?
- Wo befindet sich Erste-Hilfe-Material?
- Was muss ich bei einem Arbeitsunfall tun?
- Welche Ärzte sind nach einem Arbeitsunfall aufzusuchen?
- Wie und durch wen werden die Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert?
- Welche Pflichten hat jeder Beschäftigte?
- Standorte von Erste-Hilfe- und Meldeeinrichtungen
Welches Erste-Hilfe-Material benötige ich in meinem Betrieb?
Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.
Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält hierzu die entsprechenden konkreten Angaben (z. B. Mindestanzahl und Inhalt von Verbandkästen).
Welche Meldeeinrichtungen für den Notruf werden benötigt?
Es muss gewährleistet sein, dass an jedem Ort des Betriebes schnellstens die notwendige Hilfe herbeigerufen werden und an den Einsatzort weitergeleitet werden kann. Dazu reicht häufig ein Telefon mit Angabe der Notrufnummern über die der öffentliche Rettungsdienst alarmiert werden kann.
In größeren oder besonders gefährdeten Betrieben sind ggf. weitere Einrichtungen und Maßnahmen erforderlich, z. B. eine zentrale betriebliche Meldestelle, besondere Notrufmelder oder transportable Notrufeinrichtungen. Bei Alleinarbeit kommt den Notrufmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu.
Welche Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel werden benötigt?
Im Regelfall führt der öffentliche Rettungsdienst die für die Rettung Verletzter erforderlichen Geräte und Hilfsmittel mit. Nur an Stellen, an denen der Rettungsdienst
Verletzte nicht direkt übernehmen kann, wie z. B. bei der Rettung aus großen Höhen oder Schächten, müssen speziell geeignete Rettungstransportmittel (z. B. Schleifkörbe, Höhentragen, Rettungstücher, Rettungsgurte, Höhenrettungsgeräte etc.) zusätzlich bereitgehalten werden.
Rettungsgeräte (z. B. Notduschen, Schneidgeräte, Sprungtücher) kommen auch zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind. Beispiel: Die Installation von Augenduschen bei Gefährdungen durch ätzende Stoffe.
In welchen Betrieben sind Erste-Hilfe-Räume vorgeschrieben?
Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen, die der weitergehenden Erste-Hilfe-Maßnahmen dienen, sind in größeren Betrieben erforderlich. Dies sind gemäß § 25 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1.
- Betriebe, in denen mehr als 1.000 Versicherte beschäftigt sind,
- Betriebe mit mehr als 100 Versicherten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
- Baustellen mit mehr als 50 Versicherten
Wer kann Ersthelfer werden?
Grundsätzlich kann jeder Beschäftigte Ersthelfer werden. Ersthelfer kann nur sein, wer erfolgreich an einem entsprechenden Ersthelferlehrgang teilgenommen hat.
Nach erfolgreicher Teilnahme am Ersthelferlehrgang muss der Unternehmer den Beschäftigten als Ersthelfer im Betrieb benennen. Es bietet sich an, z. B. durch Verleihung einer Ernennungsurkunde, auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen.
Wie viele betriebliche Ersthelfer sind vorgeschrieben?
Die Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb wird bestimmt durch Betriebsgröße und Betriebsart:
- In kleineren Betrieben (2 bis zu 20 anwesende Versicherte) ist ein Ersthelfer vorgeschrieben.
- In größeren Betrieben (über 20 anwesende Versicherte) müssen in der Regel 10 % der anwesenden Versicherten Ersthelfer sein.
- Ausnahme sind größere Verwaltungs- und Handelsbetriebe (über 20 anwesende Versicherte): Hier müssen nur 5 % der anwesenden Versicherten Ersthelfer sein.
- Unternehmen mit mehr Ersthelfern als vorgeschrieben erhalten vier Prämienpunkte der BGN.
Welchen Umfang hat die Ersthelferausbildung?
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus einem speziellen Erste-Hilfe-Lehrgang mit 9 Unterrichtseinheiten. Alle 2 Jahre ist zwecks Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse eine Fortbildung mit ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten erforderlich.
Wer führt die Ersthelferausbildung durch?
Die Ersthelferausbildung muss durch eine „Ermächtigte Stelle“ durchgeführt werden. Eine Liste der ermächtigten Stellen ist erhältlich unter:
https://www.bg-qseh.de
Wer bezahlt die Lehrgangsgebühren zum Ersthelfer?
Die Gebühren für den Erste-Hilfe-Lehrgang werden von der BGN übernommen. Dazu müssen Sie das Anmeldeformular der BGN ausfüllen. Weitere Lehrgangsgebühren, weder für die Teilnehmer noch für Unternehmer, entstehen nicht. Lediglich die Kosten für Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Unternehmer.
Wie werden die betrieblichen Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert?
Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, also auch der kleinste Unfall, muss aufgezeichnet werden.
Zur Dokumentation kann das so genannte „Verbandbuch“, der Meldeblock (DGUV Information 204-021) oder auch das Formular „Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen“ verwendet werden. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Für den betroffenen Mitarbeiter im Betrieb ist die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann.
Wie melde ich Mitarbeiter zur Ersthelferausbildung an?
Dazu müssen Sie das Anmeldeformular der BGN ausfüllen.
(Bitte BGN-Nummer der Betriebsstätte angeben).
Was ist bei der Ersten Hilfe während der Corona Pandemie zu beachten?
Während der Corona-Virus-Pandemie sind besondere Regeln für die Ersthelfer zu berücksichtigen. Achten Sie deshalb darauf, auch weiterhin ihre Ersthelfer regelmäßig zu Auffrischungskursen anzumelden. Dort werden die aktuellen Verhaltensregeln vermittelt. Die wichtigsten Fragen zur Ersten Hilfe für Ersthelfer und Unternehmer werden hier beantwortet:
https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/nachrichten/meldungen2020/faqs-erste-hilfe-update/