3.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Hautschutz
Persönliche Schutzausrüstungen sind bereitzuhalten und zu benutzen, wenn trotz umfassender technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Restgefährdung bleibt, durch welche mit einer Verletzung zu rechnen ist.
Besondere Gefahrenbereiche bzw. Stellen, an denen persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden müssen, sind durch die entsprechenden Gebotszeichen zu kennzeichnen, z. B. Lärmbereiche durch das Gebotszeichen «Gehörschutz tragen».
Auswahl persönlicher Schutzausrüstung
Folgendes Vorgehen bietet sich an:
- Feststellen, welche Gefährdung am Arbeitsplatz besteht
- Feststellen, welche Körperteile gegen welche Einwirkungen zu schützen sind
- Auswahl der geeigneten, normgerechten Schutzausrüstungen
- Durchführung von Trageversuchen mit verschiedenen Modellen
- Tragebereitschaft der Beschäftigten fördern durch Unterweisung und Motivation
Bei der Auswahl sind die Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen zu beteiligen.
Unterweisung
Die Beschäftigten sind über die im Einzelfall mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die Notwendigkeit des Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen zu informieren. Dabei ist auf den richtigen Einsatz/Gebrauch der Schutzausrüstungen und deren Pflege einzugehen. Praktische Vorführungen unter der Anleitung Sachkundiger sind vorteilhaft, z. B. durch Anlegen von Schutzausrüstungen, wie z. B. Atemschutzgerät.
Pflege
Nur sachkundig gepflegte und instand gehaltene Schutzausrüstungen behalten ihre Schutzwirkung. Dabei geben die Betriebsanleitungen der Hersteller und die Merkblätter über persönliche Schutzausrüstungen Hilfestellung.
Kosten
Alle Kosten für die nach den Vorschriften erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen trägt der Unternehmer.
Weitere Infos
Arbeitssicherheitsinformationen, Vorschriften und Regeln
Handschutz
Geeignete Handschutzmittel (s. a. DGUV Regel 112-195) sind immer dann zur Verfügung zu stellen und zu benutzen, wenn Verletzungen der Hände durch mechanische, chemische, thermische, biologische und elektrische Einflüsse sowie durch Strahlen auftreten können und wenn mit Hauterkrankungen an den Händen zu rechnen ist.
Zum Schutz der Hände stehen für jeden Einzelfall geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung. Zusätzlich sind jedoch zum Schutz vor Hauterkrankungen an den Händen der Tätigkeit angepasste Hautschutzmaßnahmen durchzuführen.
Schutzhandschuhe
Sie können ausgeführt sein als Fausthandschuhe, Dreifingerhandschuhe oder Fünffingerhandschuhe. Sie sind mit oder ohne Stulpe für einen zusätzlichen Unterarmschutz erhältlich.
Hautschutzmaßnahmen
Dazu gehören:
Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege.
Geeignete Hautschutzpräparate sollen stets vor Arbeitsbeginn, auch nach Pausen, auf die sorgfältig gereinigte Haut aufgetragen und eingerieben werden.
Schonende Hautreinigung nach der Arbeit ist wichtig. Ungeeignet sind scharfe oder aggressive Reiniger und Lösemittel.
Hautpflegemittel, die nach der Reinigung angewendet werden, führen der Haut Feuchtigkeit und Fett zu und unterstützen so den natürlichen Hautschutz.
Um arbeitsbedingte Hauterkrankungen zu verhindern, hat der Unternehmer gemäß Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese umfasst u. a. die Beurteilung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen sowie psychologischer Belastungen.
Siehe auch:
Kap. 1.1 Präventionsangebote der BGN
BGN-Themenseite "Hautschutz"
Kopfschutz
Ein geeigneter Kopfschutz ist immer dann zur Verfügung zu stellen und zu benutzen, wenn mit Kopfverletzungen zu rechnen ist.
Verletzungen des Kopfes können z. B. erfolgen durch Anstoßen an Hindernisse, durch wegfliegende, herabfallende, umfallende Gegenstände, durch pendelnde Lasten, durch lose hängende Haare oder Fahren auf Krafträdern.
Kopfschutzmittel sind z. B.: Arbeitsschutzhelme, Feuerwehrhelme, Kraftfahrerschutzhelme, Anstoßkappen, Haarschutznetze und -hauben.
Anstoßkappen sollen den Kopf vor Schmutz und – beim Anstoßen an Hindernisse – in einem gewissen Umfang vor unmittelbaren Verletzungen schützen. Sie gelten nicht als Arbeitsschutzhelme.
Schutzhelme dürfen unabhängig vom Werkstoff nicht weiter benutzt werden nach einer starken Beanspruchung, wenn sie Mängel sicherheitstechnischer Art aufweisen.
Haarschutznetze und -hauben sollen das Erfassen lose hängender Haare durch sich drehende Teile verhindern. Wesentlich ist, dass alle Haare unter die Haube oder das Netz gesteckt werden.
Augen- und Gesichtsschutz
Geeigneter Augen- und Gesichtsschutz (s. a. DGUV Regel 112-192) ist zur Verfügung zu stellen und zu benutzen, wenn Augen und Gesicht schädigenden äußeren Einflüssen ausgesetzt sein können, z. B. durch mechanische Einwirkungen, optische Einwirkungen, chemische Einwirkungen, thermische Einwirkungen.
In vielen Fällen wirken mehrere schädigende Einflüsse gleichzeitig auf Augen und Gesicht ein. So können, z. B. beim Austreten von heißer Lauge unter Druck, Augen und Gesicht mechanisch, chemisch und thermisch geschädigt werden.
Augen- und Gesichtsschutzgeräte sind: Schutzbrillen, Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzhauben.
Beschädigte Augen- und Gesichtsschutzgeräte dürfen nicht verwendet werden. Sie müssen so angepasst sein, dass sie weder drücken noch verrutschen.
Atemschutz
Ein geeigneter Atemschutz (s. a. DGUV Regel 112-190) ist immer dann zur Verfügung zu stellen und zu benutzen, wenn Beschäftigte durch Einatmen von Schadstoffen oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können.
Atemschutzgeräte
Sie werden eingeteilt in
- Atemschutzgeräte, die abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken, z. B. Filtergeräte,
- Atemschutzgeräte, die unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken (Isoliergeräte).
- Eine besondere Gruppe bilden Atemschutzgeräte zur Selbstrettung (Fluchtgeräte).
Ein wesentlicher Teil jedes Atemschutzgerätes ist der Atemanschluss. Er verhindert den Kontakt der Atmungsorgane bzw. von Körperteilen mit der gesundheitsschädlichen Umgebungsatmosphäre. Außerdem dient er als Anschluss für Filter und Isoliergeräte.
Man unterscheidet folgende Anschlüsse:
Vollmasken, Halbmasken, Mundstückgarnituren, filtrierende Halbmasken, Atemschutzhauben und -helme sowie Atemschutzanzüge.
Filtergeräte
Das Schutzziel, dem Träger eines Atemschutzgerätes gesundheitlich zuträgliche Atemluft zuzuführen, wird bei Filtergeräten durch das Entfernen von Schadstoffen erreicht. Schadstoffart und -konzentration müssen bekannt sein, um den richtigen Filter auszuwählen.
Die Filter sind unterteilt in:
Gasfilter, Partikelfilter, Kombinationsfilter.
Verwendung von Atemschutzgeräten
Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte benutzen, müssen arbeitsmedizinisch untersucht werden. Benutzer von Atemschutzgeräten müssen vor der ersten Benutzung und danach in angemessenen Zeitabständen theoretisch und praktisch ausgebildet oder unterwiesen werden. Atemschutzgeräte sollen in der Regel nur kurzfristig benutzt werden. Bei Filtergeräten ist darauf zu achten, dass die Filter ordnungsgemäß gelagert werden, das verwendete Filtergerät nebst Filter ausreichenden Schutz bietet, die Lagerfristen der Filter eingehalten werden und keine Beschädigungen der Filter vorhanden sind.
Schutzkleidung
Geeignete Schutzkleidung (s. a. DGUV Regel 112-189) ist immer dann zur Verfügung zu stellen und zu benutzen, wenn mit einer Gefährdung des Körpers zu rechnen ist, z. B. durch spitze, scharfe Gegenstände, durch Säuren, Laugen, Lösemittel, durch Bakterien, Viren, Pilze, durch Wärmestrahlung, Flammen, Kälte, durch Strahlung, Stäube, Nässe, durch elektrische Einwirkung.
Wie wirken Schutzkleidungen
Schutzkleidung ist eine persönliche Schutzausrüstung zum Schutz von Rumpf, Armen und Beinen (gegen schädigende Einflüsse). Schutzkleidung gibt es für den ganzen Körper oder für einzelne Körperteile.
Gehörschutz
Wenn die in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik eingehalten sind und dennoch gehörschädigender Lärm auf die Beschäftigten einwirkt, ist der Einsatz von Gehörschutz erforderlich (s. a. DGUV Regel 112-194).
Wirkt auf Beschäftigte Lärm ein, bei dem ein Beurteilungspegel von 80 dB (A) überschritten wird, muss Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Beurteilungspegel von 85 dB (A) erreicht oder überschritten, muss Gehörschutz benutzt werden.
Der Beurteilungspegel bezeichnet den im Durchschnitt von acht Stunden auf einen Menschen einwirkenden Lärm.
Gehörschützer
Zur Verringerung der Schalleinwirkung werden verwendet:
Gehörschutzstöpsel, Kapselgehörschützer, Gehörschutzhelme, Schallschutzanzüge.
Weitere Hinweise
Lärmbereiche sind zu kennzeichnen. Beschäftigte in Lärmbereichen müssen Vorsorgeuntersuchungen zugeführt werden. Gehörschützer sollen vor dem Betreten des Lärmbereiches auf- bzw. eingesetzt und erst nach dem Verlassen des Lärmbereiches wieder entfernt werden. Im Lärmbereich sind die Gehörschützer ständig zu tragen. Mehrfach zu verwendende Gehörschützer müssen regelmäßig gereinigt, evtl. auch desinfiziert werden.
Fuß- und Beinschutz
Geeignete Schutzausrüstung (s. a. DGUV Regel 112-191) ist immer dann zur Verfügung zu stellen und zu benutzen, wenn mit Fuß- und Beinverletzungen zu rechnen ist.
Die Füße können z. B. durch umfallende oder herabfallende Gegenstände, durch Einklemmen, durch Hineintreten in scharfe oder spitze Gegenstände, durch Anstoßen, durch Überrollen der Füße und durch Ausrutschen verletzt werden.
Weitere Gefährdungen sind:
Dampf, heiße Flüssigkeiten, Funkenflug, Kälte, Säuren, Laugen, Lösemittel und Berührung spannungsführender Betriebsmittel.
Fußschutz gibt es, angepasst an die jeweilige Gefährdung, in den unterschiedlichsten Ausführungen:
- Sicherheitsschuhe nach DIN EN 345,
- Schutzschuhe nach DIN EN 346,
- Berufsschuhe nach DIN EN 347.
Für die Schutzwirkung entscheidend sind Form und Gestaltung des Schuhs, seine sicherheitstechnische Ausrüstung und die Verwendung geeigneter Werkstoffe.
In Arbeitsbereichen, die das Tragen von Fußschutz nicht erfordern, ist geeignetes Schuhwerk zu tragen.
Arbeitshilfen
Fachartikel
Arbeitssicherheitsinformationen, Vorschriften und Regeln
• Reizende und ätzende Stoffe (ASI 8.05) |
• TRGS 401 - Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen |
• DGUV Information 212-017 Information Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz |
• DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe |
• DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen |
• DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung |
• DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten |
• DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz |
• DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz |
• DGUV Regel 112-193 Benutzung von Kopfschutz |
• DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz |
• DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz |
• DGUV Regel 112-199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen |
• DGUV Regel 112-201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken |
• DGUV Regel 112-202 Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern |
Weitere Informationen zum Thema Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) finden Sie auf BGN-Branchenwissen.de und auf bgn.de