3.7 Fremdfirmen, Zeitarbeitnehmer

Aus wirtschaftlichen Erwägungen setzen Betriebe heute häufig Fremdpersonal ein. Sie vergeben Arbeiten, die nicht zum Kerngeschäft des Betriebes gehören, an Fremdfirmen und/oder beschäftigen Zeitarbeitnehmer. Mit diesem Gewinn an Flexibilität können jedoch neue Risiken wie Betriebsstörungen, Arbeitsverzögerungen und Unfälle verbunden sein, weil die Mitarbeiter der Fremdfirma oder die Zeitarbeitnehmer in einem ungewohnten Umfeld, unter ungewohnten Arbeitsbedingungen arbeiten und sich auf neue Arbeitsabläufe einstellen müssen.

Sowohl der Einsatz von Fremdfirmen als auch von Beschäftigten der Zeitarbeit stellt besondere Anforderungen an die Organisation des Unternehmens, wenn sich diese flexiblen Personalkonzepte tatsächlich rechnen sollen. Dies gilt insbesondere für den betrieblichen Arbeitsschutz, der ein wesentlicher Faktor für reibungslose und sichere Betriebsabläufe ist.

Weitere Infos


Einsatz von Fremdfirmen

Einsatz von Zeitarbeitnehmern

Muster: Arbeitsschutzvereinbarung für Zeitarbeitnehmer


 

Einsatz von Fremdfirmen

Sie als Kundenbetrieb sind für Sicherheit mitverantwortlich:

Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten beim Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern müssen eindeutig geregelt sein. Damit es nicht zu Betriebsstörungen, Arbeitsverzögerungen und Unfällen kommt, muss der Unternehmer oder geeignete Vorgesetzte die Koordination übernehmen.

Fremdfirmen erhalten durch Werk- oder Dienstvertrag einen Auftrag. Sie arbeiten weitgehend selbständig auf dem Betriebsgelände, z. B. die tägliche Putzkolonne oder der beauftragte Bautrupp.

Bereits bei der Auftragsvergabe muss der Auftraggeber schriftlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutz hinweisen.

Beim Zusammenwirken mehrerer Betriebe bleiben grundsätzlich alle beteiligten Arbeitgeber jeweils für die Sicherheit ihrer Betriebsangehörigen verantwortlich. Die Fremdfirma führt also weiterhin die Aufsicht über die Arbeit ihrer Mitarbeiter.

Für die Fremdfirmenmitarbeiter gelten die Arbeitsschutzvorschriften der Fremdfirma. Zusätzlich hat der auftraggebende Betrieb die Fremdfirmenmitarbeiter ausdrücklich auf die Sicherheitsbestimmungen, die in seinem Betrieb gelten, aufmerksam zu machen.

Die Fremdfirma muss in die betriebsspezifischen Verhältnisse und die damit verbundenen Gefahren beim Auftraggeber eingewiesen werden. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers bzw. dessen eingesetzten Vorgesetzten. Dieser muss dann entsprechend seine Mitarbeiter unterweisen und beaufsichtigen.

Der Auftraggeber muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter der Fremdfirma gegen Gefahren seines Betriebsbereiches treffen und diese überwachen. Dazu gehört auch, sich zu vergewissern, ob die Mitarbeiter der Fremdfirma die betriebsspezifischen Sicherheitsanweisungen von ihren Vorgesetzten erhalten haben.

Der Koordinator:

Er sollte Mitarbeiter des eigenen Betriebes sein, der die örtlichen und spezifischen Gefahren genau kennt. Der Koordinator muss die Arbeiten der eigenen und fremden Mitarbeiter aufeinander abstimmen und Zuständigkeitsbereiche abstecken. Damit er dieses Ziel erreichen kann, muss der Koordinator in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern aller beteiligten Firmen erhalten.

Die Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse sind im Werkvertrag wie auch im Pflichtenheft des Koordinators schriftlich festzulegen. Was dieser im Einzelnen koordinieren muss, hängt vom Auftrag und von den Umständen ab. Es empfiehlt sich, für die Arbeit des Koordinators einen zeitlich und örtlich gegliederten Arbeitsablaufplan zu erstellen. Darin sind der Arbeitsumfang, Arbeitsbeginn und -ende, die Arbeitsweise und Personenzahl der beteiligten Firmen festgehalten. Wird der Arbeitsablauf geändert oder verzögert, passt der Koordinator den Plan an.

Treten unerwartet Störungen auf, bei denen es zu gegenseitigen Gefährdungen kommen kann, muss der Koordinator unverzüglich unterrichtet werden. Außerdem sind die Arbeiten einzustellen. Da auch der Koordinator krank werden kann, sollte der Betrieimmer auch einen Vertreter bestimmen.

Führungskräfte und Mitarbeiter im Betrieb sollten darüber Bescheid wissen, dass Mitarbeiter einer Fremdfirma in ihrem Bereich tätig werden. Außerdem müssen sie informiert sein, wie sie sich gegenüber den betriebsfremden Mitarbeitern verhalten müssen.

Die Vorgesetzten des Betriebes, in dem Mitarbeiter von Fremdfirmen beschäftigt sind, müssen zudem eingreifen, wenn sie Sicherheitsmängel oder Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen feststellen oder davon Kenntnis erhalten. Bei offensichtlich erkennbaren – ins Auge springenden – schweren Verstößen von Fremdfirmenmitarbeitern gegen Arbeitsschutzbestimmungen müssen die Arbeiten gestoppt bzw. eingestellt werden. Der Vorgesetzte der Fremdfirma ist sofort zu unterrichten.

 

Einsatz von Zeitarbeitnehmern

Die Rechtsgrundlage für die Arbeitnehmerüberlassung ist das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, kurz Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf dabei in der Regel einer Erlaubnis.

Für Zeitarbeitnehmer gelten die Arbeitsschutzbestimmungen des Kundenunternehmens:

Beschäftigte der Zeitarbeit werden wie eigenes Personal eingesetzt. Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer bleibt das Zeitarbeitsunternehmen. Dieses behält somit alle wesentlichen Arbeitgeberrechte und -pflichten also auch im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Zeitarbeitnehmer: »eigene Mitarbeiter auf Zeit«

Aber auch der Betrieb, der Zeitarbeitnehmer einsetzt, also das Kundenunternehmen, hat diesen Beschäftigten gegenüber Rechte und Pflichten. Die Zeitarbeitnehmer sind in das Kundenunternehmen voll integriert und somit wie die eigenen Mitarbeiter den Weisungen der Vorgesetzten unterworfen. Für diese »eigenen Mitarbeiter auf Zeit« gelten die Arbeitsschutzbestimmungen des Kundenunternehmens. Das Kundenunternehmen ist deshalb auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich. Das Kundenunternehmen muss für die Zeitarbeitnehmer im gleichen Umfang wie für seine eigenen Mitarbeiter sorgen.

Zeitarbeitnehmer: Unterweisung, Qualifikation

Beschäftigte der Zeitarbeit sind bei Arbeitsbeginn Betriebs-Neulinge. Deshalb müssen sie – wie jeder Neuling im Betrieb – in den Arbeitsplatz und die Tätigkeit genau eingewiesen werden. Außerdem müssen sie eingehend unterwiesen werden, wie sie dort sicher und gesund arbeiten. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Beschäftigte der Zeitarbeit die Unterweisung versteht. Gegebenenfalls muss die Unterweisung in seiner Muttersprache erfolgen.

Des Weiteren muss das Kundenunternehmen prüfen, ob der Beschäftigte der Zeitarbeit tatsächlich die erforderliche berufliche Qualifikation mitbringt. Mangelnde Ausbildung, Befähigung oder Eignung sind Gründe, die gegen eine Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers sprechen.

Zeitarbeitnehmer: Festlegen der Arbeitsschutz-Zuständigkeiten

Dadurch, dass das Kundenunternehmen die Beschäftigten der Zeitarbeit in seine eigene Arbeitsschutzstruktur eingliedert, müssen vertraglich mit dem Zeitarbeitsunternehmen die Arbeitsschutzfragen geklärt werden.

Das geschieht im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Arbeitsschutzvereinbarung.

Die Arbeitsschutzvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags, der zwischen Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) und Entleiher (Kunde) geschlossen wird.

Folgendes wird darin geregelt: